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Jugendordnung

Entwurf
Jugendordnung der Kreisjugendfeuerwehr
des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte



§1 Name, Sitz und Zweck

1.1 Die Jugendfeuerwehren der Städte und Gemeinden im Landkreis Mecklenburgische Seenplatte haben sich zur Kreisjugendfeuerwehr
 Mecklenburgische Seenplatte zusammen geschlossen.

1.2 Sitz der Kreisjugendfeuerwehr Mecklenburgische Seenplatte ist die Geschäftsstelle des Kreisfeuerwehrverbandes.

1.3 Die Kreisjugendfeuerwehr Mecklenburgische Seenplatte ist die Gemeinschaft der Jugend innerhalb der Freiwilligen Feuerwehren im Landkreis Mecklenburgische Seenplatte, die sich zu den Idealen der Freiwilligen Feuerwehr bekennt und an ihrer Verwirklichung mitwirkt.

1.3.a Die Jugendfeuerwehr will die Jugend zu tätiger Nächstenhilfe erziehen.
1.3.b Sie will das Gemeinschaftsleben und die demokratischen Lebensformen unter den Jugendlichen pflegen und fördern.
1.3.c Die Jugendfeuerwehr will dem gegenseitigen Verstehen und dem Frieden unter den Völkern dienen.
1.3.d Die Jugendfeuerwehr fordert von jedem Mitglied die Anerkennung der Menschenrechte, das Bekenntnis zum freiheitlichen Staat demokratischer Grundordnung und die Bereitschaft, die sich daraus ergebenen staatsbürgerlichen Pflichten zu erfüllen.

1.4 Die Kreisjugendfeuerwehr hat den Zweck, die in ihr vereinten Jugendfeuerwehren bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen durch:

1.4.a Vermittlung von Anregungen für die Jugendarbeit,
1.4.b Übermittlung einheitlicher Ausbildungsrichtlinien,
1.4.c Schulung und Ausbildung der Jugendwarte und Gruppenleiter,
1.4.d Organisation von Jugendfeuerwehrtreffen und Ermöglichen des Erfahrungsaustausches unter den Jugendwehren,
1.4.e Zusammenarbeit mit anderen Jugendverbänden und den Jugendringen,
1.4.f Unterstützung bei Vermittlung von Zuwendungen aus dem Jugendplan des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte sowie aus dem Jugendplan des Landes Mecklenburg – Vorpommern und des Bundes,
1.4.g Mitsprache bei der Sicherstellung von Unfallschutz, Unfallversicherung,
1.4.h Pflege internationaler Begegnungen und Zusammenarbeit,
1.4.i Vertretung der Interessen der Jugendfeuerwehren.


§2 Mitgliedschaft

2.1 Mitglied der Kreisjugendfeuerwehr Mecklenburgische Seenplatte sind die Jugendfeuerwehren der Freiwilligen Feuerwehren der Städte und Gemeinden des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte.

2.2 Voraussetzung für die Mitgliedschaft sind:

2.2.a ein von der Gemeinde bzw. Stadt und der Freiwilligen Feuerwehr bestätigter Gründungsbeschluss,
2.2.b die Annahme einer Jugendordnung entsprechend der Musterordnung für eine Jugendabteilung einer Freiwilligen Feuerwehr für Mecklenburg – Vorpommern,
2.2.c ein ordnungsgemäß bestellter Jugendfeuerwehrwart der jeweiligen Freiwilligen Feuerwehr der Städte und Gemeinden,
2.2.d die ordnungsgemäße Wahl eines Gruppenleiters und eines Jugendausschusses durch die jeweilige Jugendfeuerwehr.


§3 Organe

3.1 Organe der Kreisjugendfeuerwehr sind:

3.1.a der Kreisjugendfeuerwehrtag,
3.1.b der Kreisjugendfeuerwehrausschuss,
3.1.c die Kreisjugendleitung,
3.1.d das Kreisjugendforum.


§4 Kreisjugendfeuerwehrtag

4.1 Der Kreisjugendfeuerwehrtag ist das Beschlussorgan der Kreisjugendfeuerwehr Mecklenburgische Seenplatte. Er tritt mindestens einmal jährlich unter dem Vorsitz des Kreisjugendfeuerwehrwartes zusammen.

4.2 Der Kreisjugendfeuerwehrtag setzt sich aus folgenden Stimmberechtigten zusammen:
4.2.a den Mitgliedern des Kreisjugendfeuerwehrausschusses,
4.2.b ein Delegierter je angefangene 20 Jugendfeuerwehrmitglieder in den Ämtern, amtsfreien Städten und Gemeinden des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte. Dabei sollten 50% der Delegierten Jugendfeuerwehrmitglieder sein.
4.2.c Der Vorsitzende des Kreisfeuerwehrverbandes Mecklenburgische Seenplatte hat beratende Stimme.

4.3 Die Einladung durch den Kreisjugendfeuerwehrwart mit der Tagesordnung ist spätestens 4 Wochen vorher schriftlich an die Jugendfeuerwehrwarte einzureichen.

4.4 Anträge an die Tagesordnung sind spätestens 2 Wochen vorher schriftlich an den Kreisjugendfeuerwehrwart einzureichen.


4.5 Der Kreisjugendfeuerwehrtag ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Stimmberechtigten anwesend sind.
Bei Beschlussunfähigkeit muss innerhalb von 8 Wochen ein neuer Kreisjugendfeuerwehrtag mit der gleichen Tagesordnung einberufen werden, der dann in jedem Fall beschlussfähig ist.

4.6 Wahlen erfolgen in geheimer Abstimmung. Gewählt ist, wer die erforderliche Stimmenmehrheit erhält. Wird diese nicht erreicht, erfolgt eine Stichwahl zwischen den Bewerbern, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnten. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das der Vorsitzende zieht.
4.6.a Für die Wahl des Kreisjugendfeuerwehrwartes sind mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Delegierten erforderlich.
4.6.b Für die Wahl der Stellvertreter genügt die einfache Mehrheit.

4.7. Wählbar ist:
4.7.a wer mindestens 4 Jahre einer öffentlichen Feuerwehr angehört,
4.7.b wer Mitglied einer verbandsangehörigen Feuerwehr ist,
wer die persönliche und fachliche Eignung für das Amt besitzt und unbescholten ist.

4.8 Wahlleiter ist der Kreisjugendfeuerwehrwart. Er bildet mit zwei aus der Versammlung zu wählenden Mitgliedern den Wahlvorstand, der für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl verantwortlich ist.
Sofern der Kreisjugendfeuerwehrwart selbst zur Wahl ansteht, übernimmt der Vorsitzende des Kreisfeuerwehrverbandes Mecklenburgische Seenplatte, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter, die Aufgabe des Wahlleiters.

4.9 Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Zur Änderung der Jugendordnung ist eine Zweidrittelmehrheit der im Kreisjugendfeuerwehrtag Vertretenden erforderlich.

4.10 Über den Kreisjugendfeuerwehrtag ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Protokollführer und Kreisjugendfeuerwehrwart  zu unterzeichnen ist.

4.11 Die Aufgaben des Kreisjugendfeuerwehrtages sind:

4.11.a Wahl des Kreisjugendfeuerwehrwartes und seiner Stellvertreter auf die Dauer von 6 Jahren,
4.11.b Genehmigung der Jahresberichte,
4.11.c Entlastung der Kreisjugendfeuerwehrleitung,
4.11.d Beschlussfassung über Änderung der Jugendordnung,
4.11.e Beratung und Beschlussfassung  über eingereichte Anträge,
4.11.f Festlegung der Richtlinien für die Arbeit der Kreisjugendfeuerwehr.

Die Wahlen des Kreisjugendfeuerwehrwartes und seiner Stellvertreter sind durch die   Verbandsversammlung des Kreisfeuerwehrverbandes Mecklenburgische Seenplatte zu bestätigen.








§5 Kreisjugendfeuerwehrausschuss

5.1 Der Kreisjugendfeuerwehrausschuss besteht aus:
5.1.a der Kreisjugendfeuerwehrleitung,
5.1.b den Amtsjugendfeuerwehrwarten, Stadtjugendfeuerwehrwarten und Gemeinde-jugendfeuerwehrwarten amtsfreier Städte und Gemeinden des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte.
5.1.c Es ist zulässig, dass Mitglieder des Kreisjugendfeuerwehrausschusses bis zu 2 Ämter nach § 5 ausüben.
5.1.d Der Vorsitzende des Kreisfeuerwehrverbandes kann mit beratender Stimme teilnehmen.

5.2 Der Kreisjugendfeuerwehrausschuss wird vom Kreisjugendfeuerwehrwart nach Bedarf, mindestens aber 2-mal im Jahr, einberufen. Zur Beschlussfassung ist die einfache Stimmenmehrheit erforderlich.

5.3 Der Kreisjugendfeuerwehrausschuss ist beschlussfähig wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.

5.4 Über die Sitzungen des Kreisjugendfeuerwehrausschusses sind Niederschriften anzufertigen, die vom Protokollführer und Kreisjugendfeuerwehrwart zu unterzeichnen sind.

5.5 Die Aufgaben des Kreisjugendfeuerwehrausschusses sind:

5.5.a Durchführung der Beschlüsse des Kreisjugendfeuerwehrtages,
5.5.b Berufung der Fachwarte der Kreisjugendfeuerwehr,
5.5.c Festlegung der Delegierten für den Landesjugendfeuerwehrtag,
5.5.d Aufgreifen und Beraten aller Fragen und Probleme der Jugendfeuerwehren des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte im Allgemeinen.


§6 Kreisjugendfeuerwehrleitung

6.1 Die Kreisjugendfeuerwehrleitung  besteht aus:

6.1.a dem Kreisjugendfeuerwehrwart,
6.1.b den 3 stellvertretenen Kreisjugendfeuerwehrwarten,
6.1.c den Fachwarten, die für Wettbewerbe, Jugendforum, Öffentlichkeitsarbeit, Bildung und Kinderfeuerwehr und nach Bedarf für andere Aufgaben zuständig sind,
6.1.d  2 Vertreter des Kreisjugendforums.
6.1.e Der Vorsitzende des Kreisfeuerwehrverbandes kann mit beratender Stimme teilnehmen.

6.2 Die Kreisjugendfeuerwehrleitung wird vom Kreisjugendfeuerwehrwart nach Bedarf, mindestens aber 4-mal im Jahr, einberufen. Zur Beschlussfassung ist die einfache Stimmenmehrheit erforderlich.

6.3 Die Kreisjugendfeuerwehrleitung ist beschlussfähig wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.

6.4 Über die Sitzungen der Kreisjugendfeuerwehrleitung sind Niederschriften anzufertigen, die vom Protokollführer und Kreisjugendfeuerwehrwart zu unterzeichnen sind.

6.5 Aufgaben der Kreisjugendfeuerwehrleitung sind:

6.5.a Durchführung der Beschlüsse des Kreisjugendfeuerwehrtages und des Kreisjugendfeuerwehrausschusses.
6.5.b Erledigung der laufenden Verwaltungsaufgaben und –arbeiten,
6.5.c Vorbereitung und Durchführung aller Tagungen und Veranstaltungen,





§7 Kreisjugendforum

7.1 Das Kreisjugendforum wird gebildet aus den Mitgliedern der Amtsjugendforen des
Landkreises Mecklenburgische Seenplatte.

7.2 Das Jugendforum tagt mindestens  2 mal jährlich und wird durch 2 Sprecher
(möglichst ein Junge und ein Mädchen) vertreten. Das Jugendforum ist zu wichtigen
inhaltlichen und projektbezogenen Angelegenheiten, welche die Arbeit mit jungen
Menschen betreffen, zu hören. Der Sprecher und die Sprecherin haben Sitz und
Stimme beim Kreisjugendfeuerwehrausschuss.

7.3 Das Kreisjugendforum benennt die Vertreter für das Landesjugendforum.

7.4 Die Kreisjugendfeuerwehrleitung kann dem Jugendforum bestimmte
Angelegenheiten, welche die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen betreffen,
zur Entscheidung übertragen.

7.5 Das Kreisjugendforum wird von der Kreisjugendfeuerwehrleitung begleitet und koordiniert.

7.6 Das Kreisjugendforum gibt sich eine eigene Geschäftsordnung.



§8 Kreisjugendfeuerwehrwart

Der Kreisjugendfeuerwehrwart im Verhinderungsfall einer seiner Stellvertreter, führt die Geschäfte der Kreisjugendfeuerwehr Mecklenburgische Seenplatte und vertritt sie nach innen und außen.
Der Kreisjugendfeuerwehrwart hat Sitz und Stimme im Vorstand des Kreisfeuerwehrverbandes Mecklenburgische Seenplatte.



§9 Verwaltung

9.1 Die Geschäfte der Kreisjugendfeuerwehr Mecklenburgische Seenplatte werden ehrenamtlich geführt und durch die Geschäftsstelle des Kreisfeuerwehrverbandes begleitet. Auslagen werden erstattet. Dieses regelt die Geschäftsordnung des Kreisfeuerwehrverbandes Mecklenburgische Seenplatte.

9.2 Die finanziellen Voraussetzungen für die Arbeit der Kreisjugendfeuerwehr Mecklenburgische Seenplatte werden ermöglicht durch:

9.2.a Zuweisungen des Kreisfeuerwehrverbandes Mecklenburgische Seenplatte,
9.2.b Spenden und Schenkungen Dritter,
9.2.c Beihilfen aus Mitteln des Jugendplanes des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte, des Landes Mecklenburg – Vorpommern und des Bundes,
9.2.d Fördergelder.

9.3 Über die Verwendung der Mittel entscheidet der Kreisjugendfeuerwehrausschuss in eigener Zuständigkeit.

9.4 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

9.5 Es darf keine Person durch zweckentfremdete Verwaltungsausgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§10 Auflösung

10.1 Die Kreisjugendfeuerwehr Mecklenburgische Seenplatte kann nicht aufgelöst werden, solange im Landkreis Mecklenburgische Seenplatte noch Jugend-feuerwehren nach den Grundsätzen dieser Jugendordnung bestehen.


§11 Schlussbestimmungen

11.1 Die Jugendordnung wurde auf dem Kreisjugendfeuerwehrtag am..... beschlossen und auf der Verbandsversammlung des Kreisfeuerwehrverbandes Mecklenburgische Seenplatte am  .............................. in ........................................ bestätigt.


.....................................,den.........................



............................................    ...........................................
Kreisjugendfeuerwehrwart           Kreiswehrführer

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