Hauptmenü
-
Aufgrund des § 15 des Gesetzes über den Brandschutz und die Technischen Hilfeleistungen durch die Feuerwehren für Mecklenburg-
§ 1
Name und Sitz
(1) Der Kreisfeuerwehrverband Mecklenbur-
(2) Der Verband steht für Zivilcourage, Hilfs-
§ 2
Aufgaben
Der Verband hat die Aufgabe,
1. die Brandschutzerziehung und -
2. die Aus-
3. die Kinder-
4. die Mitglieder der Freiwilligen Feuer-
5. über Beschwerden von Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehren zu entscheiden, soweit es Verbandsangelegenheiten sind,
6. Kreisfeuerwehrtage zu veranstalten.
§ 3
Mitglieder
(1) Mitglieder des Verbandes können gemäß § 15 Absatz 1 des Gesetzes über den Brandschutz und die Technischen Hilfe-
(2) Wird einer Feuerwehr die Anerkennung entzogen, so ruht ihre Mitgliedschaft bis zur erneuten Anerkennung.
(3) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Aufnahme durch die Mitgliederversamm-
§ 4
Ehrenmitglieder
(1) Der Verband kann Ehrenmitglieder auf-
(2) Der Verband kann die Ehrenmitglied-
§ 5
Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder haben die Pflicht, den Verband bei der Erfüllung seiner Auf-
(2) Die Mitglieder sollen beim Schrift-
§ 6
Vorsitzender und Stellvertreter
(1) Der Vorsitzende des Verbandes und seine Stellvertretung (bestehend aus drei Stellvertretern) werden von der Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte gewählt.
(2) Die Wahl richtet sich nach § 13.
(3) Der Verband schlägt dem Kreistag des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte die Gewählten zur Ernennung in das Ehrenbeamtenverhältnis als
-
-
-
-
für die Dauer der Wahlperiode vor (§ 16 Absatz 1 des Gesetzes über den Brandschutz und die Technischen Hilfe-
(4) Die Wahlperiode beträgt sechs Jahre. Die Amtszeit beginnt mit der Aus-
(5) Der Vorsitzende des Verbandes ist zu-
(6) Der Vorstand bestimmt die Rangfolge der von der Mitgliederversammlung gewählten Stellvertreter in Anlehnung an die §§ 32 und 40 des Gesetzes über die Kommunalverfassung vom 13. Juli 2011 (GS Meckl.-
(7) Der Vorsitzende leitet die Sitzungen der Mitgliederversammlung, des Verbands-
§ 7
Organe des Verbandes
(1) Organe des Verbandes sind
1. die Mitgliederversammlung,
2. der Verbandsausschuss,
3. die Unterausschüsse des Verbands-
4. der Vorstand.
(2) Der Verband unterhält eine Geschäftsstelle (§ 1 Absatz 1 Satz 2). Die Unterhaltung weiterer Geschäftsstellen als Nebengeschäftsstellen ist möglich (§ 1 Absatz 1 Satz 3). Sie stehen dem Vorsitzenden und seinen Stellvertretern für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben zur Verfügung und unterstützen alle Feuer-
§ 8
Mitgliederversammlung
(1) Der Mitgliederversammlung gehören stimmberechtigt an:
1. der Vorsitzende des Verbandes und seine Stellvertretung (der 1., der 2. und der 3. Stellvertreter),
2. die Beisitzer des Vorstandes,
3. die Amtswehrführer (beachte § 12),
4. die Gemeindewehrführer der amts-
5. je 1 Delegierter pro angefangene 25 aktive Mitglieder der amts-
jede amts-
6. die Leiter der nach § 3 Absatz 1 Satz 2 aufgenommenen betrieblichen Feuerwehren,
7. der Kreisjugendfeuerwehrwart und seine Stellvertreter
sowie im Verhinderungsfall die entsprechende Vertretung.
(2) Die Mitgliederversammlung
1. wählt den Vorsitzenden des Ver-
2. wählt die Beisitzer des Vorstandes,
3. wählt den Wahlvorstand,
4. beschließt in allen Verbandsange-
5. beschließt über die Aufnahme von betrieblichen Feuerwehren und Feuerwehren anderer Träger der öffentlichen Verwaltung sowie über das Ruhen ihrer Mitgliedschaft,
6. beschließt über die Verleihung und den Entzug der Ehrenmitgliedschaft,
7. bestätigt den Kreisjugendfeuerwehr-
8. beschließt den Haushaltsplan,
9. beschließt die Jahresrechnung,
10. erteilt dem Vorstand die Entlastung,
11. wählt die Rechnungsprüfer,
12. nimmt den Bericht des Kreiswehr-
13. beschließt über die Annahme von Dringlichkeitsanträgen und entschei-
14. gibt sich eine Wahlordnung.
(3) Angelegenheiten, die ausschließlich die Berufsfeuerwehr Neubrandenburg und die Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Neubrandenburg betreffen, können nicht gegen ein Votum des anwesenden Vertreters der Berufsfeuerwehr (beachte § 12) entschieden werden.
§ 9
Sitzungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung
(1) Sitzungen der Mitgliederversammlung sind
1. die Jahreshauptversammlung,
2. die außerordentliche Sitzung.
(2) Zu jeder Sitzung der Mitgliederver-
(3) Die Mitgliederversammlung ist be-
(4) Bei Beschlussunfähigkeit ist eine er-
(5) Die Beschlussfähigkeit wird von dem Vorsitzenden zu Beginn der Sitzung fest-
(6) Die Beschlüsse der Mitgliederversamm-
(7) Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen
und der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis zu geben ist.
(8) Die Jahreshauptversammlung ist inner-
(9) Die außerordentliche Sitzung wird durch den Vorsitzenden auf Beschluss des Vorstandes einberufen oder wenn min-
§ 10
Der Verbandsausschuss
und seine Unterausschüsse
(1) Dem Verbandsausschuss gehören stimmberechtigt an:
1. der Vorsitzende des Verbandes,
2. der 1., der 2. und der 3. Stellvertreter des Vorsitzenden,
3. die Beisitzer des Vorstandes,
4. die Amtswehrführer,
5. die Gemeindewehrführer der amts-
6. der Kreisjugendfeuerwehrwart,
7. die Stellvertreter des Kreisjugend-
sowie im Verhinderungsfall die jeweilige Stellvertretung.
(2) Der Verbandsausschuss:
1. wirkt bei der Vorbereitung von Veranstaltungen auf Kreisebene mit,
2. unterbreitet Vorschläge zur Ver-
3. unterstützt die Aus-
4. kann Unterausschüsse bilden,
5. gibt sich eine Geschäftsordnung, die auch für die jeweiligen Unteraus-
6. kann Fachwarte berufen und Arbeitsgruppen bilden, so zum Bei-
-
-
-
-
-
-
-
-
-
mitglieder und Senioren.
Sie werden durch den Verbandsausschuss für sechs Jahre bestellt. Ihre Tätigkeit ist ehrenamtlich.
(3) Zur Wahrnehmung der Interessen aller Verbandsmitglieder, auch unter dem Gesichtspunkt der territorialen Größe des Landkreises Mecklenburgische Seen-
§ 11
Vorstand
(1) Dem Vorstand gehören an:
1. der Vorsitzende des Verbandes,
2. der 1., der 2. und der 3. Stellver-
3. der Kreisjugendfeuerwehrwart,
4. sechs Beisitzer.
(2) Der Vorstand
1. setzt die Beschlüsse der Mitglieder-
2. bereitet Versammlungen und Veran-
3. beschließt über die Einberufung von außerordentlichen Mitgliederver-
4. empfiehlt dem Verbandsausschuss Vorschläge zur Ehrenmitgliedschaft,
5. stellt den Haushaltsplan und die Jahresrechnung auf,
6. entscheidet über Beschwerden der Mitglieder,
7. bestellt die Geschäftsführer und Mit-
8. kann Ausschüsse bilden,
9. gibt sich und den Ausschüssen eine Geschäftsordnung,
10. teilt die Wahlergebnisse und die Bestellung der Fachwarte und der Kreisausbilder sowie die Anstellung der Geschäftsführer und Mitarbeiter der Aufsichtsbehörde mit.
(3) Die Tätigkeit der Mitglieder des Vor-
(4) Die Sitzungen des Vorstandes werden durch den Vorsitzenden einberufen. Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.
§ 12
Leiter der Berufsfeuerwehr
Der Leiter der Berufsfeuerwehr ist einem Amtswehrführer gleichgestellt.
§ 13
Wahlen
(1) Wahlen erfolgen durch die Mitglieder-
(2) Die Mitglieder machen dem Wahlvorstand Vorschläge zur Wahl des Vorsitzenden und seiner Stellvertreter. Die Wahlvorschläge sind ihm vier Wochen vor dem Wahltermin schriftlich und mit den Unterschriften von mindestens fünf Wehrführern einzureichen. Die Wahlvor-
(3) Wahlleiter ist der Vorsitzende. Er bildet mit drei aus der Versammlung zu wählenden Mitgliedern den Wahlvorstand, der für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl verantwortlich ist. Sofern der Vorsitzende selbst zur Wahl ansteht, ist der 1. stellvertretende Vorsitzende, sollte dieser selbst zur Wahl anstehen oder verhindert sein, der 2. stellvertretende Vorsitzende, sollte auch dieser selbst zur Wahl anstehen oder verhindert sein, der 3. stellver-
(4) Wahlen erfolgen in geheimer Abstimmung auf Stimmzetteln.
(5) Gewählt ist, wer die erforderliche Stimmenmehrheit erhält.
(6) Wird diese Mehrheit nicht erreicht, wird die Wahl
1. bei mehreren Bewerbern
durch eine Stichwahl zwischen den Bewerbern wiederholt, die im ersten Wahlgang die höchsten Stimmenzahlen erhalten haben. Erhalten mehrere Be-
2. bei einem Bewerber
wiederholt und durch einfache Mehrheit entschieden. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, kann die Wahl solange wiederholt werden, bis die einfache Mehrheit zustande gekommen ist oder ein Mitgliederbeschluss bestimmt, dass die Wahl in einer späteren Sitzung mit neuen Wahlvorschlägen wiederholt wird.
(7) Zum Vorsitzenden und seiner Stellver-
1. das passive Wahlrecht besitzt,
2. mindestens sechs Jahre aktiv einer Freiwilligen Feuerwehr angehört und in ihr mindestens die Funktion eines Gruppenführers bekleidet,
3. mindestens ausgebildeter Zugführer nach FwDV2 ist,
4. die für das Amt erforderliche Aus-
5. die persönliche und fachliche Eignung für das Amt besitzt,
6. das 59. Lebensjahr noch nicht voll-
(8) Wiederwahlen sind auch nach Vollendung des 59. Lebensjahres zulässig, doch endet die Amtszeit mit Ende des Kalenderjahres, in dem das 65. Lebens-
(9) Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mit-
(10) Die Beisitzer (§ 11 Absatz 1 Nr. 4) wer-
(11) Für die Wahl des Wahlvorstandes und der Rechnungsprüfer ist die einfache Mehrheit erforderlich. Ihre Amtszeit beträgt sechs Jahre und beginnt mit dem Tage ihrer Wahl.
(12) Nach Beendigung einer Wahl hat der Wahlleiter das Ergebnis schriftlich festzustellen. Die Niederschrift ist vom Wahlvorstand zu unterzeichnen. Die Wahlergebnisse sind der Mitgliederversammlung und dem Vorstand des Verbandes mitzuteilen.
(13) Schwierigkeiten bei der Durchführung einer Wahl sind im Benehmen mit der Aufsichtsbehörde (§ 28 des Gesetzes über den Brandschutz und die Tech-
§ 14
Geschäftsführung
(1) Den Geschäftsführern des Verbandes obliegt die Geschäftsführung entsprechend der Geschäftsordnung. Sie werden vom Vorstand bestellt.
§ 15
Behandlung von Beschwerden
(1) Die Beschwerden der Mitglieder, soweit sie Verbandsangelegenheiten betreffen, sind vom Vorstand zu entscheiden, der spätestens vier Wochen nach Eingang der Beschwerde einzuberufen ist. Haben sämtliche Vorstandsmitglieder einen höheren Dienstrang als der Beschwerdeführer, so ist der Vorstand durch ein mit dem Beschwerdeführer gleichrangiges Mitglied einer anderen Freiwilligen Feuerwehr zu erweitern. Der Vorsitzende bestimmt dieses Mitglied.
(2) Zur Verhandlung sind der Beschwerde-
(3) Die Entscheidung des Vorstandes ist dem Beschwerdeführer unter Angabe der Gründe schriftlich bekannt zu geben.
§ 16
Haushalts-
(1) Der Verband hat für jedes Rechnungs-
(2) Die Ausgaben des Verbandes werden gedeckt durch
1. die Mitgliederbeiträge,
2. die Zuwendungen des Landkreises und
3. sonstige Zuwendungen.
(3) Die haushaltsrechtlichen Vorschriften für Gemeinden und Gemeindeverbände sind sinngemäß anzuwenden.
(4) Der Haushaltsvoranschlag ist so recht-
(5) Die Haushaltsführung wird durch drei Rechnungsprüfer, die von der Mitglieder-
§ 17
Kosten und Gebühren
(1) Die Mitglieder des Vorstandes, die Fach-
(2) Nehmen die Fachwarte regelmäßig in erheblichem Umfang Aufgaben ihres Fachgebietes wahr, kann ihnen mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde eine Aufwandsentschädigung bewilligt wer-
§ 18
Auflösung des Verbandes
(1) Die Auflösung des Verbandes kann durch Beschluss der Mitgliederversamm-
(2) Für die Beschlussfassung müssen zwei Drittel ihrer Mitglieder anwesend sein. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von drei Viertel ihrer an-
(3) Im Falle der Auflösung ist das nach dem Abzug aller Verbindlichkeiten ver-
§ 19
Öffentliche Bekanntmachung
Die Satzung, die Geschäftsordnungen sowie alle sonstigen amtlichen Bekanntmachungen des Verbandes sind in den für den Landkreis üblichen Publikationsmitteln entsprechend der Hauptsatzung des Landkreises öffentlich be-
§ 20
Schlussbestimmungen
(1) Diese Satzung tritt mit dem auf die Ver-
(2) Über alle bei der Auslegung dieser Satzung entstehenden Streitigkeiten entscheidet die Aufsichtsbehörde nach Anhörung des Vorstandes.
Neubrandenburg, den 28. Januar 2012
………………………………………………
Vorsitzender des Kreisfeuerwehrverbandes