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Satzung





- Entwurf – Fassung vom 07. Dezember 2011 -



Aufgrund des § 15 des Gesetzes über den Brandschutz und die Technischen Hilfeleistungen durch die Feuerwehren für Mecklenburg-Vorpommern (Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz  M-V – BrSchG) vom 3. Mai 2002 (GVOBl. M-V S. 254), das zuletzt durch das Gesetz vom 17. März 2009 (GVOBl.  M-V S. 282) geändert worden ist, wird nach Beschluss der Mitgliederversammlung des Kreisfeuerwehrverbandes Mecklenburgische Seenplatte vom 28. Januar 2012 folgende Satzung erlassen:


§ 1
Name und Sitz

(1) Der Kreisfeuerwehrverband Mecklenbur- gische Seenplatte, in dieser Satzung  „Verband“ genannt, ist eine Körperschaft  des öffentlichen Rechts. Er hat seinen  Sitz in 17039 Wulkenzin, Am Funkturm 1  (auf dem Gelände der Feuerwehrtech- nischen Zentrale Neuendorf) und betreibt  dort seine Geschäftsstelle. Die Unter- haltung weiterer Geschäftsstellen als  Nebengeschäftsstellen ist möglich. Der  Verband geht aus dem Zusammenschluss  der  ehemaligen Gebietskörperschaften der  Kreisfeuerwehrverbände Demmin, Meck- lenburg-Strelitz und Müritz sowie aus dem  Stadtfeuerwehrverband Neubrandenburg  hervor.

(2) Der Verband steht für Zivilcourage, Hilfs- bereitschaft und Demokratie. Die enga- gierten Mitglieder der Feuerwehren des  Verbandes retten, löschen, bergen und  schützen ungeachtet von Nationalität,  Rasse, Religion oder Hautfarbe. Sie tun  dies, um die Unversehrtheit und damit  auch die Würde aller Menschen zu  schützen. Schon deshalb schließen sich  Extremismus und die Mitgliedschaft im  Verband aus.

§ 2
Aufgaben

Der Verband hat die Aufgabe,

1. die Brandschutzerziehung und -aufklärung sowie die Bereitschaft der Bevölkerung, freiwillig im Brandschutz mitzuwirken, zu fördern,
2. die Aus- und Fortbildung der Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren zu unterstützen,

3. die Kinder- und Jugendarbeit in den Feuer-wehren zu unterstützen,

4. die Mitglieder der Freiwilligen Feuer-wehren in ihren wirtschaftlichen und sozialen Angelegenheiten, soweit sie mit dem Feuerwehrdienst im Zusammenhang stehen, zu betreuen,

5. über Beschwerden von Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehren zu entscheiden, soweit es Verbandsangelegenheiten sind,

6. Kreisfeuerwehrtage zu veranstalten.


§ 3
Mitglieder

(1) Mitglieder des Verbandes können gemäß  § 15 Absatz 1 des Gesetzes über den  Brandschutz und die Technischen Hilfe- leistungen durch die Feuerwehren für  Mecklenburg-Vorpommern  die Freiwilligen  Feuerwehren des Landkreises Mecklen- burgische Seenplatte sein. Betriebliche  Feuerwehren und Feuerwehren anderer  Träger der öffentlichen Verwaltung können  auf  Antrag Verbandsmitglied werden. Die  Mitglieder müssen im Sinne des § 3  Absatz 2b des oben genannten Gesetzes  anerkannt sein.

(2) Wird einer Feuerwehr die Anerkennung  entzogen, so ruht ihre Mitgliedschaft  bis zur erneuten Anerkennung.

(3)  Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der  Aufnahme durch die Mitgliederversamm- lung. Sie endet durch Austritt, Ausschluss,  durch Entzug der Anerkennung, durch  Auflösen der Mitgliedsfeuerwehr, durch  Auflösen des Verbandes oder bei  natürlichen Personen durch Tod. Der  Austritt ist jeweils nur zum Schluss eines  Geschäftsjahres möglich und mindestens  einen Monat zuvor schriftlich dem  Vorstand gegenüber zu erklären.


§ 4
Ehrenmitglieder

(1) Der Verband kann Ehrenmitglieder auf- nehmen. Hierüber entscheidet die Mit- gliederversammlung.

(2) Der Verband kann die Ehrenmitglied- schaft wegen unwürdigen Verhaltens  durch Beschluss der Mitgliederversamm- lung entziehen.


§ 5
Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder haben die Pflicht, den  Verband bei der Erfüllung seiner Auf- gaben zu unterstützen. Sie haben an  den Verband einen Mitgliedsbeitrag zu  entrichten.

(2)  Die Mitglieder sollen beim Schrift- verkehr in Verbandsangelegenheiten  den Dienstweg über den Vorsitzenden  einhalten. Hiervon ausgenommen ist der  Schriftwechsel mit dem eigenen Träger  des Brandschutzes und der Aufsichts- behörde.


§ 6
Vorsitzender und Stellvertreter

(1) Der Vorsitzende des Verbandes und seine Stellvertretung (bestehend aus drei Stellvertretern) werden von der Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte gewählt.

(2) Die Wahl richtet sich nach § 13.

(3) Der Verband schlägt dem Kreistag des  Landkreises    Mecklenburgische   Seenplatte die Gewählten zur Ernennung in  das Ehrenbeamtenverhältnis als

-   Kreiswehrführer,

-   1. stellvertretender Kreiswehrführer,

-  2. stellvertretender Kreiswehrführer,

-  3. stellvertretender Kreiswehrführer

für die Dauer der Wahlperiode vor (§ 16  Absatz 1 des Gesetzes über den  Brandschutz und die Technischen Hilfe- leistungen durch die Feuerwehren für  Mecklenburg-Vorpommern).

(4)  Die Wahlperiode beträgt sechs Jahre.  Die Amtszeit beginnt mit der Aus- händigung der Ernennungsurkunde,  jedoch nicht vor Ablauf der Amtszeit des  Vorgängers.

(5)  Der Vorsitzende des Verbandes ist zu- gleich Vorsitzender der Mitgliederver- sammlung, des Verbandsausschusses,  ggf. der Unterausschüsse des Verbands- ausschusses (der regionalen Verbands- ausschüsse) sowie des Vorstandes. Die  Stellvertreter nehmen seine Aufgaben im  Verhinderungsfalle bzw. in seiner Ab- wesenheit gemäß der entsprechenden  Geschäftsordnung wahr.

(6) Der Vorstand bestimmt die Rangfolge  der von der Mitgliederversammlung  gewählten Stellvertreter in Anlehnung  an die  §§ 32 und 40 des Gesetzes über  die Kommunalverfassung vom 13. Juli  2011 (GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 2020-8  und GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 2020-9)  auf der konstituierenden Sitzung. Die  Wahl über die Rangfolge der Stellver- treter erfolgt geheim, sofern ein Mitglied  des Vorstandes dies beantragt, an- sonsten durch Handzeichen. Zum 1. Stellvertreter ist gewählt, wer mehr als  die Hälfte der Stimmen aller Mitglieder  des Vorstandes erhält. Wird diese  Mehrheit nicht erreicht, so wird erneut  abgestimmt. In diesem Fall findet eine  Stichwahl zwischen den beiden Stellver- tretern mit der höchsten Stimmenzahl  statt. Gewählt ist dann, wer die meisten  Stimmen erhält. Die Reihenfolge der  Stellvertretung wird mit der Wahl und der  Anzahl der erhaltenden Stimmen festgelegt.

(7)  Der Vorsitzende leitet die Sitzungen der  Mitgliederversammlung, des Verbands- ausschusses und ggf. der Unteraus- schüsse (der regionalen Verbandsaus- schüsse) und des Vorstandes.


§ 7
Organe des Verbandes

(1)  Organe des Verbandes sind

1. die Mitgliederversammlung,

2. der Verbandsausschuss,

3. die Unterausschüsse des Verbands-ausschusses (die regionalen Ver-bandsausschüsse),

4. der Vorstand.

(2)  Der Verband unterhält eine Geschäftsstelle (§ 1 Absatz 1 Satz 2). Die Unterhaltung weiterer Geschäftsstellen als Nebengeschäftsstellen ist möglich (§ 1 Absatz 1 Satz 3). Sie stehen dem Vorsitzenden und seinen Stellvertretern für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben zur Verfügung und unterstützen alle Feuer-wehrführungskräfte bei der Bewältigung organisatorischer Aufgaben. Weitere Einzelheiten zu den Geschäftsstellen regelt die Geschäftsordnung.


§ 8
Mitgliederversammlung

(1)  Der Mitgliederversammlung gehören  stimmberechtigt an:

1.  der Vorsitzende des Verbandes und   seine Stellvertretung (der 1., der 2.   und der 3. Stellvertreter),

2. die Beisitzer des Vorstandes,

3. die Amtswehrführer (beachte § 12),

4. die Gemeindewehrführer der amts-   freien Städte und Gemeinden,

5. je 1 Delegierter pro angefangene 25   aktive Mitglieder der amts-/gemein-  deangehörigen Gemeinde-/Orts-  feuerwehren und der amtsfreien  Gemeindefeuerwehren;   jedoch  hat
 jede amts-/gemeindeangehörige Gemeinde-/Ortsfeuerwehr mindestens   1 Delegierten.

6. die Leiter der nach § 3 Absatz 1      Satz 2 aufgenommenen betrieblichen Feuerwehren,

7. der Kreisjugendfeuerwehrwart und   seine Stellvertreter

sowie im Verhinderungsfall die entsprechende Vertretung.

(2) Die Mitgliederversammlung

1. wählt den Vorsitzenden des Ver-bandes und seine drei Stellvertreter,

2. wählt die Beisitzer des Vorstandes,

3. wählt den Wahlvorstand,

4. beschließt in allen Verbandsange-legenheiten, soweit die Entschei-dungen nicht dem Vorstand bzw. dem Verbandsausschuss oder dessen Unterausschüsse über-tragen sind.

5. beschließt über die Aufnahme von betrieblichen Feuerwehren und Feuerwehren anderer Träger der öffentlichen Verwaltung sowie über das Ruhen ihrer Mitgliedschaft,

6. beschließt über die Verleihung und den Entzug der Ehrenmitgliedschaft,

7. bestätigt den Kreisjugendfeuerwehr-wart und seine Stellvertreter,

8. beschließt den Haushaltsplan,

9. beschließt die Jahresrechnung,

10. erteilt dem Vorstand die Entlastung,

11. wählt die Rechnungsprüfer,

12. nimmt den Bericht des Kreiswehr-führers über die Tätigkeit des Ver-bandes und der Feuerwehren ent-gegen,

13. beschließt über die Annahme von Dringlichkeitsanträgen und entschei-det über diese,

14. gibt sich eine Wahlordnung.


(3)  Angelegenheiten, die ausschließlich die  Berufsfeuerwehr Neubrandenburg und die Freiwilligen Feuerwehren der Stadt  Neubrandenburg betreffen, können nicht  gegen ein Votum des anwesenden  Vertreters der Berufsfeuerwehr (beachte  § 12) entschieden werden.


§ 9
Sitzungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung

(1)  Sitzungen der Mitgliederversammlung  sind

1. die Jahreshauptversammlung,

2. die außerordentliche Sitzung.

(2)  Zu jeder Sitzung der Mitgliederver- sammlung wird durch den Vorsitzenden  schriftlich unter Mitteilung der Tages- ordnung mindestens 14 Tage vor dem  Sitzungstag geladen. Anträge zur Tages- ordnung müssen bis eine Woche vor  der Sitzung bei dem Vorsitzenden  schriftlich eingereicht werden.  Sie sind  der Mitgliederversammlung vor Beginn  der Sitzung bekannt zu geben. Dring- lichkeitsanträge können während der  Sitzung gestellt werden.

(3)  Die Mitgliederversammlung ist be- schlussfähig, wenn mindestens die  Hälfte der Stimmberechtigten anwesend  ist. § 13 Absatz 1 bleibt unberührt.

(4)  Bei Beschlussunfähigkeit ist eine er- neute Versammlung einzuberufen, die  ohne Rücksicht auf die Zahl der  Erschienenen beschlussfähig ist. Hierauf  ist in der Ladung hinzuweisen.

(5)  Die Beschlussfähigkeit wird von dem  Vorsitzenden zu Beginn der Sitzung fest- gestellt.

(6)  Die Beschlüsse der Mitgliederversamm- lung werden mit einfacher Mehrheit  gefasst. Die §§ 8 Absatz 3 und 13  Absatz 5 bleiben unberührt. Bei  Stimmengleichheit entscheidet die  Stimme des Vorsitzenden. Stimment- haltungen gelten  als nicht abgegebene  Stimmen.

(7)  Über jede Sitzung ist eine Niederschrift  zu fertigen, die vom Vorsitzenden und  dem   Protokollführer   zu  unterzeichnen
und der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis  zu geben ist.

(8)  Die Jahreshauptversammlung ist inner- halb von drei Monaten nach Ende des  Kalenderjahres durchzuführen. Sie hat  den Jahresbericht des Kreiswehrführers  über die Tätigkeit des Verbandes und  der Feuerwehren entgegenzunehmen.

(9)  Die außerordentliche Sitzung wird durch  den Vorsitzenden auf Beschluss des  Vorstandes einberufen oder wenn min- destens ein Drittel der Mitglieder der  Mitgliederversammlung die Einberufung  schriftlich unter Angabe des Grundes  beantragt.


§ 10
Der Verbandsausschuss
und seine Unterausschüsse

(1) Dem Verbandsausschuss gehören  stimmberechtigt an:

1. der Vorsitzende des Verbandes,

2. der 1., der 2. und der 3. Stellvertreter des Vorsitzenden,

3. die Beisitzer des Vorstandes,

4. die Amtswehrführer,

5. die Gemeindewehrführer der amts-freien Städte und Gemeinden,

6. der Kreisjugendfeuerwehrwart,

7. die Stellvertreter des Kreisjugend-feuerwehrwartes

sowie im Verhinderungsfall die jeweilige  Stellvertretung.

(2) Der Verbandsausschuss:

1. wirkt bei der Vorbereitung von   Veranstaltungen auf Kreisebene mit,

2. unterbreitet Vorschläge zur Ver-leihung der Ehrenmitgliedschaft,

3. unterstützt die Aus- und Fortbildung der Mitglieder der öffentlichen Feuer-wehren,

4. kann Unterausschüsse bilden,


5. gibt sich eine Geschäftsordnung, die auch für die jeweiligen Unteraus-schüsse gilt,

6. kann Fachwarte berufen und Arbeitsgruppen bilden, so zum Bei-spiel für die Bereiche:

-   Ausbildung,
-   Presse- und Öffentlichkeitsarbeit,  
-   Sicherheitsbeauftragte,
-   Feuerwehrhistorik,
-   Sport- und Wettkämpfe,
-   Seelsorge,
-   Kultur und Musik,
-   Kinder- und Jugendarbeit,
-   soziale Betreuung der Verbands-
   mitglieder und Senioren.

Sie werden durch den Verbandsausschuss für sechs Jahre bestellt. Ihre Tätigkeit ist ehrenamtlich.

(3) Zur Wahrnehmung der Interessen aller  Verbandsmitglieder, auch unter dem  Gesichtspunkt der territorialen Größe  des Landkreises Mecklenburgische Seen- platte und damit des Verbandes, ist die  Bildung von Unterausschüssen (von  regionalen Verbandsausschüssen) mög- lich. Weitere Einzelheiten hierzu regelt die  Geschäftsordnung.


§ 11
Vorstand

(1)  Dem Vorstand gehören an:

1. der Vorsitzende des Verbandes,

2. der 1., der 2. und der 3. Stellver-treter des Vorsitzenden,

3. der Kreisjugendfeuerwehrwart,

4. sechs Beisitzer.










(2)  Der Vorstand

1. setzt die Beschlüsse der Mitglieder- versammlung um,

2. bereitet Versammlungen und Veran- staltungen des Verbandes und des  Verbandsausschusses vor,

3. beschließt über die Einberufung  von außerordentlichen Mitgliederver- sammlungen,

4. empfiehlt dem Verbandsausschuss  Vorschläge zur Ehrenmitgliedschaft,

5. stellt den Haushaltsplan und die  Jahresrechnung auf,

6. entscheidet über Beschwerden der  Mitglieder,

7. bestellt die Geschäftsführer und Mit- arbeiter,

8. kann Ausschüsse bilden,

9. gibt sich und den Ausschüssen eine  Geschäftsordnung,

10. teilt die Wahlergebnisse und die  Bestellung der Fachwarte und der  Kreisausbilder sowie die Anstellung  der Geschäftsführer und Mitarbeiter  der Aufsichtsbehörde mit.

(3)  Die Tätigkeit der Mitglieder des Vor- standes ist ehrenamtlich.

(4)  Die Sitzungen des Vorstandes werden  durch den Vorsitzenden einberufen.  Über jede Sitzung ist eine Niederschrift  zu fertigen, die vom Vorsitzenden und  einem weiteren Vorstandsmitglied zu  unterzeichnen ist.


§ 12
Leiter der Berufsfeuerwehr

Der Leiter der Berufsfeuerwehr ist einem Amtswehrführer gleichgestellt.

§ 13
Wahlen

(1)  Wahlen erfolgen durch die Mitglieder- versammlung. Diese ist beschlussfähig,  wenn mindestens zwei Drittel der  Stimmberechtigten anwesend sind. Bei  Beschlussunfähigkeit gilt § 9 Absatz 4  entsprechend.

(2) Die Mitglieder machen dem Wahlvorstand Vorschläge zur Wahl des Vorsitzenden und seiner Stellvertreter. Die  Wahlvorschläge sind ihm vier Wochen  vor dem Wahltermin schriftlich und mit  den Unterschriften von mindestens fünf  Wehrführern einzureichen. Die Wahlvor- schläge sind der Aufsichtsbehörde  unverzüglich zur Kenntnis zu geben.

(3)  Wahlleiter ist der Vorsitzende. Er bildet  mit drei aus der Versammlung zu  wählenden Mitgliedern den Wahlvorstand, der für die ordnungsgemäße  Durchführung der Wahl verantwortlich  ist. Sofern der Vorsitzende selbst zur  Wahl ansteht, ist der 1. stellvertretende  Vorsitzende, sollte dieser selbst zur  Wahl anstehen oder verhindert sein, der  2. stellvertretende Vorsitzende, sollte  auch dieser selbst zur Wahl anstehen  oder verhindert sein, der 3. stellver- tretende Vorsitzende, und sollte  wiederum auch  dieser selbst zur Wahl  anstehen oder verhindert sein, das  anwesende dienstälteste Mitglied, das  nicht selbst zur Wahl ansteht, Wahlleiter.

(4)  Wahlen erfolgen in geheimer Abstimmung auf Stimmzetteln.

(5)  Gewählt ist, wer die erforderliche  Stimmenmehrheit erhält.

(6)  Wird diese Mehrheit nicht erreicht, wird  die Wahl

1. bei mehreren Bewerbern

durch eine Stichwahl zwischen den Bewerbern wiederholt, die im ersten Wahlgang die höchsten Stimmenzahlen erhalten haben. Erhalten mehrere Be-werber die gleiche Stimmenzahl, nehmen diese Bewerber an der Stich-wahl teil. Aufgrund der Stichwahl ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entschei-det das Los, das der Vorsitzende zieht;


2. bei einem Bewerber

wiederholt und durch einfache Mehrheit entschieden. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, kann die Wahl solange wiederholt werden, bis die einfache Mehrheit zustande gekommen ist oder ein Mitgliederbeschluss bestimmt, dass die Wahl in einer späteren Sitzung mit neuen Wahlvorschlägen wiederholt wird.

(7)  Zum Vorsitzenden und seiner Stellver- tretung sind gewählt, wer eine  Mehrheit von zwei Dritteln der anwesen- den Stimmberechtigten erhält. Abwei- chend von Absatz 6 Nummer 1 Satz 4  zieht der Wahlleiter das Los. Wählbar ist,  wer

1. das passive Wahlrecht besitzt,

2. mindestens sechs Jahre aktiv einer Freiwilligen Feuerwehr angehört und in ihr mindestens die Funktion eines Gruppenführers bekleidet,

3. mindestens ausgebildeter Zugführer nach FwDV2 ist,

4. die für das Amt erforderliche Aus-bildung nach der Verordnung über die Laufbahnen, die Dienstgrade  und die Ausbildung für Freiwillige Feuerwehren, Pflicht- und Werk-feuerwehren in Mecklenburg-Vorpommern (FwLaufbDgrAusbVO M-V) erfolgreich abgeschlossen oder sich im Anschluss an die Wahl oder die Bestellung schriftlich zur unver-züglichen Ableistung der noch nicht abgeschlossenen Ausbildungslehr-gänge verpflichtet hat,

5. die persönliche und fachliche Eignung für das Amt besitzt,

6. das 59. Lebensjahr noch nicht voll-endet hat.

(8)  Wiederwahlen sind auch nach Vollendung des 59. Lebensjahres zulässig,  doch endet die Amtszeit mit Ende des  Kalenderjahres, in dem das 65. Lebens- jahr vollendet wird.

(9)  Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mit- gliedes aus seinem Amt ist innerhalb  von drei Monaten eine Ersatzwahl  durchzuführen.


(10)  Die Beisitzer (§ 11 Absatz 1 Nr. 4) wer-den mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Die Wahlvorschläge der Mitglieder müssen zwei Wochen vor dem Wahltermin dem Vorsitzenden schriftlich vorliegen. Sie bedürfen der Unterschriften von fünf Wehrführern. Die Wahlperiode für die Beisitzer beträgt sechs Jahre. Die Amtszeit beginnt mit   dem   Tage   ihrer   Wahl, aber nicht vor  dem Ablauf der Amtszeit ihrer Vor-gänger.

(11)  Für die Wahl des Wahlvorstandes und  der Rechnungsprüfer ist die einfache  Mehrheit erforderlich. Ihre Amtszeit  beträgt sechs Jahre und beginnt mit dem  Tage ihrer Wahl.

(12)  Nach Beendigung einer Wahl hat der  Wahlleiter das Ergebnis schriftlich  festzustellen. Die Niederschrift ist vom  Wahlvorstand zu unterzeichnen. Die  Wahlergebnisse sind der Mitgliederversammlung und dem Vorstand des  Verbandes mitzuteilen.

(13)  Schwierigkeiten bei der Durchführung  einer Wahl sind im Benehmen mit der  Aufsichtsbehörde (§ 28 des Gesetzes  über den Brandschutz und die Tech- nischen Hilfeleistungen der Feuer- wehren für Mecklenburg-Vorpommern) zu klären. Ist dies nicht möglich, kann  jedes Mitglied innerhalb von zwei  Wochen nach der Wahl Beschwerde bei  der obersten Aufsichtsbehörde einlegen.


§ 14
Geschäftsführung

(1)  Den Geschäftsführern des Verbandes  obliegt die Geschäftsführung entsprechend der Geschäftsordnung. Sie  werden vom Vorstand bestellt.


§ 15
Behandlung von Beschwerden

(1)  Die Beschwerden der Mitglieder, soweit  sie Verbandsangelegenheiten betreffen,  sind vom Vorstand zu entscheiden, der  spätestens vier Wochen nach Eingang  der Beschwerde einzuberufen ist. Haben  sämtliche Vorstandsmitglieder einen  höheren Dienstrang als der Beschwerdeführer,  so  ist der Vorstand durch ein mit dem   Beschwerdeführer   gleichrangiges Mitglied einer anderen Freiwilligen Feuerwehr zu erweitern. Der Vorsitzende bestimmt dieses Mitglied.

(2)  Zur Verhandlung sind der Beschwerde- führer und die Betroffenen sowie  Zeugen spätestens 14 Tage vor dem  anberaumten Termin schriftlich zu laden.  Über die Verhandlung ist eine Nieder- schrift zu fertigen.

(3)  Die Entscheidung des Vorstandes ist  dem Beschwerdeführer unter Angabe  der Gründe schriftlich bekannt zu geben.


§ 16
Haushalts- und Kassenwesen

(1)  Der Verband hat für jedes Rechnungs- jahr einen Haushaltsplan aufzustellen,  der mit der Aufsichtsbehörde abge- stimmt werden soll.

(2)  Die Ausgaben des Verbandes werden  gedeckt durch

1. die Mitgliederbeiträge,

2. die Zuwendungen des Landkreises und

3. sonstige Zuwendungen.

(3)  Die haushaltsrechtlichen Vorschriften für  Gemeinden und Gemeindeverbände  sind sinngemäß anzuwenden.

(4)  Der Haushaltsvoranschlag ist so recht- zeitig der Kreisverwaltung zuzuleiten,  dass er  im Haushalt des Landkreises  berücksichtigt werden kann.

(5)  Die Haushaltsführung wird durch drei  Rechnungsprüfer, die von der Mitglieder- versammlung zu wählen sind, geprüft.  Die Entlastung des Vorstandes erfolgt  bis zum 31. März des folgenden Rech- nungsjahres durch die Mitgliederver- sammlung (§ 8 Absatz 2 Nummer 10).  Für die Prüfung gilt Abschnitt I des  Kommunalprüfungsgesetzes M-V in der  derzeitig geltenden Fassung ent- sprechend. Die Durchführung der über- örtlichen Prüfung obliegt dem Landrat  nach den Vorschriften des Abschnittes II  des Kommunalprüfungsgesetzes.



§ 17
Kosten und Gebühren

(1)  Die Mitglieder des Vorstandes, die Fach- warte und die ehrenamtlich tätigen  Kreisausbilder sowie die im Auftrag  des Vorsitzenden tätigen Wehrführer  erhalten bei Dienstreisen Reisekosten  nach dem Landesreisekostengesetz in  der derzeitig geltenden Fassung.   

(2)  Nehmen die Fachwarte regelmäßig in  erheblichem Umfang Aufgaben ihres  Fachgebietes wahr, kann ihnen mit  Zustimmung der Aufsichtsbehörde eine  Aufwandsentschädigung bewilligt wer- den.


§ 18
Auflösung des Verbandes

(1) Die Auflösung des Verbandes kann  durch Beschluss der Mitgliederversamm- lung erfolgen.

(2) Für die Beschlussfassung müssen zwei  Drittel ihrer Mitglieder anwesend sein.  Der Auflösungsbeschluss bedarf einer  Mehrheit von drei Viertel ihrer an- wesenden Mitglieder.

(3) Im Falle der Auflösung ist das nach dem  Abzug aller Verbindlichkeiten ver- bliebene Vermögen des Verbandes für  andere Zwecke im Brandschutz zu  verwenden. Hierüber wird mit einfacher  Mehrheit entschieden.

§ 19
Öffentliche Bekanntmachung

Die Satzung, die Geschäftsordnungen sowie alle sonstigen amtlichen Bekanntmachungen des Verbandes sind in den für den Landkreis üblichen Publikationsmitteln entsprechend der Hauptsatzung des Landkreises öffentlich be-kannt zu machen.

§ 20
Schlussbestimmungen

(1)  Diese Satzung tritt mit dem auf die Ver- öffentlichung folgenden Tag in Kraft. Mit  dem gleichen Tag treten die Satzungen  der ehemaligen Gebietskörperschaften  der Kreisfeuerwehrverbände Demmin,  Mecklenburg-Strelitz und Müritz sowie  des Stadtfeuerwehrverbandes Neubrandenburg außer Kraft.

(2)  Über alle bei der Auslegung dieser  Satzung entstehenden Streitigkeiten entscheidet die Aufsichtsbehörde nach Anhörung des Vorstandes.



Neubrandenburg, den 28. Januar 2012




………………………………………………
Vorsitzender des Kreisfeuerwehrverbandes
















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