Projek

Direkt zum Seiteninhalt

Hauptmenü

Wakhlordnung

Wahlordnung des Kreisfeuerwehrverbandes Mecklenburgische Seenplatte
für die erste Wahl am 28.01.2012 in Neubrandenburg


Diese Wahlordnung hat Gültigkeit für die Wahl des Vorstandes des Kreisfeuerwehrverbandes Mecklenburgische Seenplatte.


1. Vorbereitung


Den Vorständen der KFV Mecklenburg/Strelitz, Demmin, Müritz und dem SFV Neubrandenburg obliegt die Vorbereitung der Wahl zum neuen KFV. Nachfolgende Wahlen obliegen dem neu gewählten Vorstand. Dazu gehören:

1.1 Aufforderung zur Abgabe von Wahlvorschlägen
1.2  Einholen von Bewerbungen
1.3  Prüfung der Wahlvorschläge auf Einhaltung der Voraussetzungen
1.4  Bekanntgabe der Kandidaten für die Wahl als KBM und seiner Stellvertreter an die Aufsichtsbehörde
1.5 Vorbereitung der Stimmzettel und Delegiertenausweise


2. Vorschlagsrecht

Ein Vorschlagsrecht haben die ordentlichen Mitglieder der Verbände.


3. Termine und Fristen

3.1 Wahlvorschläge müssen mindestens 4 Wochen vor dem Wahltermin bei dem/ den     
     Verbandsvorsitzenden eingereicht werden.
3.2 Mit der Einladung zur Delegiertenversammlung werden die Vorschläge mit Namen und
     einer Kurzdarstellung bekannt gegeben.


4. Wahlausschuss

4.1 Die Durchführung der Wahl ist Aufgabe des Wahlausschusses.
4.2 Aus der Mitte der Delegiertenversammlung ist ein Wahlausschuss zu wählen.
     Es wird offen abgestimmt. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält.
4.3 Der Wahlausschuss setzt sich zusammen aus:
4.3.1 dem Leiter des Wahlausschusses
4.3.2 zwei weiteren berufenen Mitgliedern
4.4  Der Wahlausschuss ist für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahlen und für die
      Entscheidung über Gültigkeit oder Ungültigkeit der abgegebenen Stimmzettel zuständig.
4.5 Der Wahlausschuss stellt das Wahlergebnis unverzüglich fest. Dieses wird vom Leiter
des Wahlausschusses bekannt gegeben.




5.  Wahlverfahren

5.1 Die Beschlussfähigkeit regelt sich nach § 9 und 13 der Satzung des KFV MSP.
5.2 Die Wahlmodalitäten regelt § 13 der Satzung des KFV MSP
5.3 Die Wahlen erfolgen in geheimer Abstimmung auf Stimmzetteln, einzeln für jede
    Wahlfunktion
5.4. Die Amtszeit des gewählten Vorstandes beträgt 6 Jahre
5.5 Wiederwahl ist zulässig.
5.6. Scheidet eine gewählte Person vor Ende der Wahlzeit aus, so ist auf der nächsten
      Delegiertenversammlung, spätestens innerhalb von 3 Monaten eine Neuwahl
      durchzuführen. Eine entstehende Vakanz während dieser Zeit wird durch den Vorstand
      geregelt.
5.7 jeder Delegierte hat eine Stimme. Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht möglich.
5.8 Wählbar ist:
- wer das passive Wahlrecht hat
- mindestens 6 Jahre einer Freiwilligen Feuerwehr angehört, die Qualifikation Gruppenführer hat bzw. sich umgehend zur Erreichung dieser Qualifikation verfplichtet
- für das Amt als KBM oder Stellvertreter mindestens die Qualifikation Zugführer hat
- die persönliche und fachliche Eignung für das Amt besitzt und unbescholten ist


Neuendorf, den 07.12.2011

Zurück zum Seiteninhalt | Zurück zum Hauptmenü